„Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ – Versionsunterschied

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{{Infobox Gesetz
| Titel=Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
| Kurztitel=Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
| Früherer Titel=Verordnung über Feuerungsanlagen
| Abkürzung=1. BImSchV
| Art=[[Verordnung#Deutschland|Bundesrechtsverordnung]]
| Geltungsbereich=[[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]]
| Rechtsgrundlage={{§|23|bimschg|juris}} Abs. 1, {{§|59|bimschg|juris}} [[Bundes-Immissionsschutzgesetz|BImSchG]]
| Rechtsmaterie=[[Umweltrecht]]
| FNA=2129-8-1-3
| DatumGesetz=28. August 1974<br />([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] I S. 2121)
| Inkrafttreten=überw. 1. Oktober 1974
| Neubekanntmachung=14. März 1997<br />(BGBl. I S. 490)
| Neufassung=26. Januar 2010<br />(BGBl. I S. 38)
| InkrafttretenNeufassung=22. März 2010
| LetzteÄnderung=
| InkrafttretenLetzteÄnderung=
| Außerkrafttreten=
| GESTA=
}}
Die '''Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes''' (Kurztitel: '''Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen''', auch: ''Kleinfeuerungsanlagenverordnung'') beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des §&nbsp;4&nbsp;[[BImSchG]] fallen. Dies sind namentlich die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.

== Novellierung ==
Die am 3. Juli 2009 vom [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestag]] beschlossene [[Novelle (Recht)|novellierte]] Verordnung regelt in erster Linie Emissionsgrenzwerte und die Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen für alle Brennstoffe. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden
* Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;
* Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;
* Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahre wird festgelegt;
* Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;
* für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.

Am 3. Dezember 2009 hat der [[Deutscher Bundestag|Deutsche Bundestag]] die Novelle endgültig beschlossen, nachdem vom [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] geforderte Korrekturen umgesetzt wurden. Nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist trat die Verordnung in Kraft (also zum 22. März 2010).

== Weblinks ==
* [http://bundesrecht.juris.de/bimschv_1_2010/index.html Text der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen]
* Umfassende Informationen des [[Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit|Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit]] (BMU) zur [http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php novellierten 1. BImSchV (12/2009), inklusive Gesetzestext, Fragen und Antworten sowie Hintergründe]

{{Navigationsleiste Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz}}

{{Rechtshinweis}}

[[Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)|Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, :1. Verordnung zur]]
[[Kategorie:Immissionsschutzrecht (Deutschland)|#:1. Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes]]

Version vom 12. März 2013, 18:08 Uhr